Frage

Warum werden rechtsextreme Täter freigesprochen, während ihre Opfer im Gefängnis schmoren?

Bild von Bogo

Heute beginnt der Prozess, gegen Musa E.
Der Familienvater ist wegen schwerer Körperverletzung angeklagt, während die rechtsextremen Neonazis die seine Familie bedrohten, schon freigesprochen wurden.

http://www.mut-gegen-rechte-gewalt.de/news/me...

Ein weiterer Fall von rechtsextremer Gewalt, brachte dem Rapper Tibor Storm eine Gefängnisstrafe von 7 Monaten ohne Bewährung wegen überzogener Gewalt, die Verfahren gegen die rechtsextremen Täter, stehen noch aus.

http://www.mut-gegen-rechte-gewalt.de/debatte...

2005 wurde ein Freispruch für einen rechtsradikalen Täter, noch einmal bestätigt.
Im Fall des Rentners Helmut Sackers der von einem Neonazi erstochen wurde, öffnet Justizia Tor und Tür für rechtsradikale Gewalttaten.

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1...

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Leser-Kommentare ()

  1. Bild von Jan89

    Wir leben in einem Rechtsstaat und jeder Angeklagte hat das Recht auf einen fairen Prozess. Und wenn am Ende eines solchen Prozesses ein Freispruch herauskommt, und sei es für einen vermeintlichen Neonazi, dann ist und bleibt das trotzdem rechtskräftig.

    Die Urteile unserer Gerichte werden nicht umsonst "im Namen des Volkes" verkündet - wir sind der oberste Souverän dieses Staates und damit tragen wir auch die Judikative und ihre Urteile.

    Also merke: Nicht jeder, der ein rechtsextremes Weltbild hat, gehört sofort abgeurteilt und eingesperrt. ;)

  2. Bild von Shenja

    Auf See und vor Gericht sind alle in Gottes Hand.

    @Jan89 rechtskräftig ist noch lange nicht rechtens

  3. Bild von Jan89

    @Shenja

    Rechtssprechung ist etwas anderes als Gerechtigkeit, das mag sein, aber trotzdem ist ein rechtskräftiges Urteil in Deutschland bindend.

    Etwas höheres als Recht und Gesetz gibt es in unserem Staat nicht und das ist auch gut so, auch wenn es für jeden selbst natürlich Höheres geben darf - für mich wäre das z.B. Gott. ;)

  4. Bild von Antifaschista

    Unglaublich, was dem armen Mann geschehen ist. Gewalt ist so was furchtbares. Ich finde man sollte eine Demo für ihn organisieren.
    Auf der Suche nach weiteren Quellen zu Tibor bin ich auf folgendes gestoßen [ein blog namens patriotischesforumsueddeutschland].
    Diese "Patrioten" behaupten doch tatsächlich, dass Quietstorm das ganze eskalieren hat lassen. Ist aber lesenswert, da ihr dummes geschwätz leicht zu widerlegen ist.
    EINE RIESEN SAUEREI.
    RIOT JETZT. NAZIS UND IHRE UNTERSTÜTZE BEKÄMPFEN. IN GERICHTEN, AUF DEN STRASSEN, ÜBERALL!FREE TIBOR STUM.

    Lieber Antifaschista, bitte denken Sie daran, dass das Schreiben in Großbuchstaben als unsachlich und unhöflich gilt. Der Link in Ihrem Beitrag wurde gelöscht, da er nicht unseren Diskussionsregeln entsprach. Vielen Dank. // Moderator_BJ

  5. Bild von Axel

    Eine sehr Tragische Sache mit dem Rentner Helmut Sackers. Leider konnte der Tathergang nicht eindeutig geklärt werden. Ich sehe hier aber keine politische Motivation, sondern vielmehr Frust beider. Gewalt erzeugt Gegengewalt und endet dann in einer solchen Tragödie. Jeder der weiß wie gemein manchmal die Leute so sein können versteht was ich sagen will. Alleine jedoch die Tatsache, das der Täter ein Messer mitgeführt hatte setzt doch eine Absicht voraus, oder?

  6. Bild von Axel

    Im Falle Musa E. finde ich die Entscheidung des Gerichtes ok. Notwehr beginnt halt erst mit dem Eintreten der Tür und ob das Tischbein gerechtfertigt war ist eine andere Sache. Das ist immer ein Gradwandel und schnell wird der Verteidiger zum Täter.Es hätte garantiert auch noch andere Mittel zur Gefahrenabwehr gegeben. Eine Frage zum Schluß, wie würden Sie urteilen wäre die Sache anders herum gewesen?Gewalt kann nie eine Lösung sein!!!

  7. Bild von Atze

    Hallo Leute,

    vordergründig sind die Urteile schon etwas komisch. Aber wenn man sich etwas mit dem Notwehrrecht beschäftigt, dann kann man sich schon zu einem gewissen Verständnis für diese Urteile durchringen.

    Das Notwehrrecht gesteht dem Angegriffenen nicht jedes Mittel zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs zu, sondern eben immer nur das "softeste", das geeignet erscheint, den rechtswidrigen Angriff abzuwehren.

    1. Musa E. hätte tatsächlich nicht die Tür öffnen müssen.

    2. Tibor Storm bleibt mir weiterhin ziemlich verrätselt. Storm selber führt seine Verurteilung auf sein eigenes "Unernstes" Verhalten vor Gericht und einen vermeintlich unfähigen Anwalt zurück. Ich bin neulich schon mal über den Fall gestolpert und habe versucht, an die Urteilsbegründung hernazukommen - ist mir leider nicht gelungen. Aber immerhin ist zu dem obigen Artikelverweis noch ergänzend anmerkbar, dass Storm Revision beantragt hatte. Die Revisionsinstanz hat ihm dabei geraten, seine Revision zurückzuziehen, da er ansonsten mit einem noch härteren Urteil rechnen müsse...! Um sich ein eigenes Urteil vom Urteil der Richter machen zu können, bräuchte man schon mal deren Urteilsbegründung.

    3. Den Fall habe ich noch gar nicht verstanden...

  8. Bild von Ismael

    Um bis ins Letzte beurteilen können, wer genau wieviel Schuld hatte, hätte man dabei sein müssen; und um beurteilen zu können, ob der Richter richtig entschieden hat, müsste man selbst Jurist sein, alle Zeugenaussagen sowie den gesamten Prozessablauf kennen.

    Das, was wir bisher wissen, ist definitiv zu dürftig, um einem Richter den Vorwurf der systematischen Rechtsbeugung zugunsten rechtsradikaler Gewalttäter zu machen. So einen Vorwurf darf man nicht gerade so mal aufgrund irgendeines Artikels in den Raum stellen.
    Das ist hochgradig unfair gegenüber dem Richter und Wasser auf die Mühlen der Rechtsradikalen, die sich über jede Gelegenheit freuen, sich als verfolgte und diskriminierte Minderheit darzustellen.

    Ismael

  9. Bild von wissenschaftlich_arbeiten

    Aus juristischer Sicht ...

    Juristisch ist die Anklage im ersten geschilderten Fall sowie das Urteil im dritten Fall - soweit sich dies aus den Sachverhaltsangaben in den Artikeln abschließend bewerten lässt - zutreffend.

    Bezüglich des zweiten Sachverhalts kann dies nicht beurteilt werden. Hier ist aber offensichtlich die Schilderung der Sachlage in dem Link (bewusst?) falsch.

    Um dies kurz zu erläutern:

    1. Der Fall Musa E.:

    Der Täter Musa E. hat sich einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB strafbar gemacht. Je nach Verletzung seines Opfers kann es sich auch um eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB handeln. In Betracht käme sogar ein versuchter Totschlag gemäß §§ 212, 23 StGB oder ein versuchter Mord gemäß §§ 211, 23 StGB. Dies hängt letztlich vom Vorsatz des Täters Musa E. ab.

    Hinzuweisen ist darauf, dass sich Musa E. nicht auf Notwehr, § 32 StGB, berufen kann, da kein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorlag. Auch die Voraussetzungen für einen rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB liegen nicht vor.

    2. Der Fall des Rappers Tibor Storm

    Hier ist die Darstellung des geschilderten Sachverhalts offensichtlich falsch.

    Auf der verlinkten Seite heißt es: "Nach Ansicht des Richters hatte er sich des Straftatbestandes des Notwehrexzess schuldig gemacht, als er im Dezember 2005 von sechs Neonazis angegriffen worden war."

    Notwehrexzess ist kein Straftatbestand!

    Vielmehr geht es bei einem Notwehrexzess um ein Überschreiten der Notwehr, § 33 StGB. Es handelt sich um einen Entschuldigungsgrund, der grundsätzlich zur Straffreiheit führt.

    Er kommt nur in Betracht, wenn sich jemand in einer Notwehrlage befindet (also angegriffen wird und nicht selbst der Angreifer ist!) und aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschreitet. Liegt ein solcher Notwehrexzess vor, wird der Angegriffene nicht (!) bestraft.

    Hätte ein solcher Notwehrexzess vorgelegen, wäre Tibor Storm freigesprochen worden!

    Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn der Täter in (ggf. auch nach) einer Notwehrsituation ausschließlich aus Wut, Aggression, Verletzungslust, Eifer- oder Eigengeltungssucht handelt. Er muss dann aber ausschließlich aus solchen Motiven handeln, Motive wie Verwirrung, Furcht oder Schrecken dürfen nicht, nicht einmal zusätzlich (!), vorliegen.

    Wenn Tibor Storm verurteilt wurde, so hat das Gericht also entweder die Feststellung getroffen, dass keine Notwehrlage (und damit auch kein Notwehrexzess) vorlag. Oder es geht von einem intensiven Notwehrexzess aus, d.h. der Rapper hat aus Wut, Aggression, Verletzungslust, Eifer- oder Eigengeltungssucht oder ähnlichem gehandelt. Die Sachverhaltsschilderung spricht für letzteres. In jedem Fall ging zum Tatzeitpunkt der rechtswidrige Angriff von dem "Rapper" aus.

    3. Der Fall des Rentners Helmut Sackers

    Nach den Feststellungen des Gerichts war Sacker nicht das Opfer, sondern der Täter.

    Der gegenwärtige rechtswidrige Angriff ging von Sacker aus. Das Opfer hat in dieser Situation von seinem Notwehrrecht, § 32 StGB, Gebrauch gemacht und dabei die Grenzen der Notwehr überschritten.

    Da es sich um einen Notwehrexzess handelt, waren Teile der Abwehrhandlung nicht (mehr) nötig, um den rechtswidrigen Angriff abzuwehren, aufgrund der konkreten Tatsituation kann daraus jedoch kein strafrechtlicher Vorwurf erwachsen. Die Tötung war also nicht schuldhaft, da ein Fall des § 33 StGB vorlag. Entsprechend musste ein Freispruch erfolgen.

    Hätte Herr Sacker überlebt, so wäre gegen ihn ein Strafverfahren einzuleiten, wobei nach den Sachverhaltsschilderungen auch ein versuchter Mord, §§ 211, 23 StGB, in Betracht käme.

    In den genannten Fällen handelte die Justiz also - soweit auf der genannten Tatsachengrundlage überprüfbar - rechtmäßig.

    Bogo ist aber darin zuzustimmen, dass es unerträglich ist, zu welchen Urteilen die Justiz zum Teil gelangt. Die Opfer leiden oft ein Leben lang, die Täter werden (tatsächlich oder faktisch) freigesprochen.

    Anbei einige Links aus den letzten Wochen dazu, die (leider!) zumeist aus der sog. Boulevard-Presse stammen. Außerhalb der juristischen Fachwelt werden solche Fälle - wenn überhaupt(!) - (leider!) nur in derartigen Presseorganen angesprochen. Diese sind ansonsten nur in kostenpflichtigen Datenbanken abrufbar daher (wenngleich mit Bedenken!) diese Links. Einige Inhalte habe ich überprüft bzw. bin gerade dabei.

    Die Masse solcher Fälle (und Urteile!) ist dabei (leider!) kaum mehr überschaubar.

    http://www.bild.de/BILD/news/vermischtes/2008...

    http://www.fnp.de/fnp/region/lokales/rmn01.c....

    http://www.bild.de/BILD/news/vermischtes/2008...

    http://www.express.de/nachrichten/region/koel...

    http://www.express.de/nachrichten/region/koel...

  10. Bild von wissenschaftlich_arbeiten

    Die Diskussionsteilnehmerin Antifaschista führt bezogen auf Tibor Storm in dieser Diskussion aus:

    "Unglaublich, was dem armen Mann geschehen ist. Gewalt ist so was furchtbares. Ich finde man sollte eine Demo für ihn organisieren."

    Wie rührend!

    Wahrscheinlich kennt Sie die Taten und Texte (!) von Tibor Storm sehr genau. Denn diese entsprechen ihren "Interessen", die sie hier im NgN angibt (http://www.netz-gegen-nazis.de/users/antifasc...):

    "Alle Nazis gehören ins Gefängnis und gefoltert."

    Das sieht Tibor Storm wohl genauso - und handelt danach!

    Manchmal bekommt man hier in dem Forum wirklich Angst! Lieber user, Teile Ihres Beitrags waren leider off topic und wurden von uns editiert. Mit freundlichen Grüßen Moderator_SM

  11. Bild von Ismael

    @wissenschaftlich,
    Oder es geht von einem intensiven Notwehrexzess aus, d.h. der Rapper hat aus Wut, Aggression, Verletzungslust, Eifer- oder Eigengeltungssucht oder ähnlichem gehandelt.

    nach meinem Verständnis kann auch intensiver Notwehrexzess strafbefreiend wirken. Auch intensiver Notwehrexzess kann auf Angst, Verwirrung etc. beruhen.
    "Internsiv" bedeutet ja nur, daß das Maß, also die Intensität der Notwehr übertrieben war. Sagt aber nichts über die Ursache.

    Und vor "Antifaschista" brauchen Sie keine Angst zu bekommen.
    Fakes sind harmlos, solange man ihnen nicht auf den Leim geht.
    Schön, zu sehen, daß das auch einem "wissenschaftlich Arbeitenden" passieren kann..

  12. Bild von Bogo

    Sorry Leute, ich habe mich verschrieben, er heißt Tibor Sturm.
    Naja, ist vielleicht garnicht so wichtig.
    Hallo wissenschaftlich_arbeiten,
    sind sie Jurist?

  13. Bild von wissenschaftlich_arbeiten

    @Ismael

    ich hoffe Sie haben recht. In diesem Fall freue ich mich köstlich über meine Naivität :-) Ich bin aber nicht wirklich sicher, dass das wirklich ein Fake ist :-(

    @bogo

    Wir kennen uns aus sooooooooooooo vielen Diskussionen auf dem NgN und erst jetzt fällt das auf? :-) Meine Ausbildung und meine Tätigkeit erschöpfen sich aber nicht darin.

  14. Bild von Bogo

    @wissenschaftlich_arbeiten,
    Ja, das habe ich nicht vergessen, doch in dem Fall von der "Aussage eines Nazis" lagen sie ganz schön falsch.
    Ihre sehr ausführlichen Aussagen zu dieser Frage hier, können mich vom menschlichen Standpunkt aus, auch nicht überzeugen.
    Bei unserem Rechtssystem handelt es sich um ein System, welches natürlich darauf Acht geben muss, dass begangenes Unrecht bestraft wird.
    Unrecht welches auch zu beweisen ist.
    "Im Zweifel für den Täter".
    Doch in allen 3 Fällen ist das menschliche Verhalten nicht berücksichtigt worden, es ist nur die Sichtweise eines Laien, aber was mit diesen Menschen geschehen ist, geschah nur im Angesicht der Tatsache, dass Rechtsgerichtete Menschen Gewalt provuziert haben und auch das ist zu bestrafen.
    Besonders im Fall des Helmut Sackers ist dessen Menschenwürde und sein Recht auf Leben, unbeachtet geblieben.
    Nichts Rechtfertigt die Entscheidung des Gerichts diesen Täter freizusprechen, als ein Rechtssystem welches man in jede Richtung biegen kann, je nach Mundwerk oder Überzeugungskraft.

  15. Bild von Atze

    Hallo Bogo,

    ich finde keine Anhaltspunkte für deine Kritik an den 2 Urteilen und der Anklage gegen Musa E., hier sei "das menschliche Verhalten nicht berücksichtigt worden".

    1. Im Fall Musa E. liegt wi-arb m.M. nach zwar völlig daneben, wenn er das Vorliegen eines Notwehr begründenden Tatbestands verneint (War nicht die Rede davon, die Nazis hätten versucht, die Tür aufzubrechen...?), aber zu dessen Abwehr ist eben immer auf das "softeste" Mittel abzustellen. Musa E. hätte einfach nicht die Tür öffnen müssen. So wird er selber zum Angreifer und damit zum Täter...

    2. Bei Tibor Sturm lässt sich einfach nicht das Urteil aufspüren.
    Seinen eigenen Einlassungen zum Tathergang zufolge bricht er bewußt seine Flucht ab, um sich der absehbaren Eskalation zu stellen. Hierin hat das Gericht vermutlich ebenfalls eine Täter-Opfer-Umkehr gesehen.

    3. Auch im Rentner-Fall geht gemäß Sachverhalt der erste Angriff auf das Konto des Getöteten.

  16. Bild von Ismael

    Seinen eigenen Einlassungen zum Tathergang zufolge bricht er bewußt seine Flucht ab, um sich der absehbaren Eskalation zu stellen. Hierin hat das Gericht vermutlich ebenfalls eine Täter-Opfer-Umkehr gesehen.

    Nur aus rein juristischem Interesse:
    Gibt es nicht einen Grundsatz "Recht muß dem Unrecht nicht weichen" oder so ähnlich?
    Kann man denn von einem Angegriffenen verlangen, daß er flieht, um nicht durch Gegenwehr den Angreifer evtl. verletzt?

    Der Vorgang selbst stellt sich für mich, gänzlich subjektiv gesehen, so dar, daß Tibor dieser Angriff wohl gelegen kam, da er eine lange angestaute Aggression über Rechtsextremismus und vielleicht auch sonstiges(?) abreagieren konnte. Und dann hat er eben fester zugeschlagen, als notwendig.
    Wohl jeder war schon mal in so einer gereizten Stimmung, daß er dachte: Jetzt soll mir nur noch EINER dumm kommen, dann mach ich ihn nieder..

    Insofern hätte ich Verständnis für ihn, aber auch den Richter.

  17. Bild von Atze

    Hallo Ismael,

    den Grundsatz gibt es wohl. Aber Tibor befand sich ja schon auf der Flucht, als er sich entschloss, seinerseits zum Angriff überzugehen...?

    Es ist wirklich sehr Schade, dass man die richterliche Urteilsbegründung nicht kennt.

  18. Bild von Bogo

    Hallo Atze,

    -Auf einem spärlich beleuchteten Waldweg wurde er von sechs Neonazis angegriffen. Zunächst lief er davon, doch in dem Augenblick, an dem er stehen blieb, traf ihn schon die erste Faust im Gesicht.-

    So steht es in dem Artikel der Mut Redaktion.
    Woher sie da ersehen können, das Tibor seine Agressionen los werden wollte, kann ich nicht nachvollziehen, Besonders da er gegen mehrere Angreifer antrat.
    Bei Helmut Sackers, ging der erste Angriff von ihm Selbst aus, doch mit welchen Mitteln sich da verteidigt wurde, rechtfertigt keinen Freispruch, selbst Tibor, wurde härter bestraft für eine Tat, die er nicht provuziert hat.
    Musa E. steht ja noch aus, aber auch da haben die Nazis provuziert und die Polizei nicht reagiert.
    Mein Verständnis von Recht, ist Gerechtigkeit und keine Rechtsverdreherei.
    Wobei mir bewußt ist, das dies kein Kriterium für einen Freispruch dieser Männer ist, nur weil ich es als Ungerecht empfinde.

  19. Bild von Ismael

    Hallo Bogo,
    die Spekulation über Timors angestaute Aggression kam von mir, nicht von Atze.

    Falls es sich doch um ein Fehlurteil gehandelt haben sollte, so schließe ich mich der Meinung von Timor an; der sieht nämlich sein äußerst despektierliches Verhalten gegenüber dem Richter als mitentscheidend an.
    Erscheint mir auch sehr realistisch; jedenfalls realistischer, als eine politische Motivation des Richters.

    Überhaupt erscheinen mir alle 3 Fälle nur aus rein juristischer Sicht interessant.

  20. Bild von Atze

    Hallo Bogo,

    ich habe mir mal gerade den Film über Tibor angeschaut. Tibor selber spricht davon, dass das Urteil völlig gesetzmäßig sei, er es aber menschlich für nicht angemessen hält. Ferner erwähnt er, dass er in die Berufung gegangen sei und ihm dort der Richter geraten habe, diese zurückzuziehen, weil ihm ansonsten eine noch härtere Strafe drohen würde. Damit haben sich also zwei Gerichte unabhängig voneinander nach eingehender Beschäftigung mit dem Vorfall ein letztlich gleichgerichtetes Urteil gebildet, dass auch von Tibor selber nicht substantiell beanstandet wird.

    Scheinbar hat man ihm übersteigerte, exzessive (sukzessive ist vermutlich ein Versprecher Tibors) Notwehr vorgehalten... Ohne Urteilsbegründung bleibt das aber alles ein Stochern im Nebel.

    Für Musa sehe ich eher schwarz. Der hätte einfach die Tür nicht aufmachen sollen.

    Im Fall Sacker wird dem Angeklagten exzessive Notwehr zugutegehalten. Ausschlaggebend war hier wahrscheinlich das psychologische Gutachten. Ansonsten sehe ich da auch keinen Unterschied zum Tibor-Fall.

    Wirklich "sportlich" finde ich die drei Fälle auch nicht.

    Was kann man ansonsten aus ihnen für den Kampf gegen Rechtsextremismus lernen? Immer schön cool bleiben und nie den Überblick verlieren...

  21. Bild von Bogo

    Ok, sorry war wohl nicht ganz bei der Sache.
    Neues über Musa E. konnte ich noch nicht finden, da stand nur ein kurzer Artikel in der Brandenburgschen Zeitung, nichts über den ersten Prozesstag.
    Wäre schön, wenn mich jemand bei einem aktuellen Artikel über diesen Fall informieren könnte, Danke.

    Zur Gewaltprävention, habe ich grade diese Akademie aufgestöbert, beschäftig mich, da in NRW.

    http://www.gewaltakademie.de/gaeste/html/inde...

  22. Bild von wissenschaftlich_arbeiten

    @Atze

    ich liege schon richtig ;-)

    Notwehr setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus. Dieser liegt vor, wenn der Angriff unmittelbar (!) bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Dies war vorliegend nicht der Fall.

    Ein weitverbreitetes Gerücht ist es auch, dass man bei der Notwehr das mildeste Mittel - nach Deinen Worten das "softeste" Mittel - anwenden müsste. Das ist falsch. Das deutsche Notwehrrecht stellt allein auf die Erforderlichkeit der Abwehrhandlung ab, nicht auf die Verhältnismäßigkeit! Dies ergibt sich daraus, dass dem deutschen Notwehrrecht das Rechtsbewahrungsprinzip zugrundeliegt. Die Geeignetheitsprüfung gilt nur für Extremsituationen und besondere Fallkonstellationen, etwa innerhalb der Familie.

    Und wenn es stimmt, dass Musa E. wegen schwerer Körperverletzung, § 226 StGB, verurteilt wurde, so sollte man sich einmal anschauen, was er seinen Opfern angetan hat. Schwere Körperverletzung liegt nämlich nur vor, wenn das Opfer

    1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,

    2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder

    3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.

    Ihn nach einer solchen Tat zum "Opfer" stilisieren zu wollen ist schon sehr fragwürdig.

    Und irgendwie scheint es einigen hier um ein bloßes Gesinnungsstrafrecht zu gehen, bei dem schon von vornherein feststeht, dass bestimmte Personengruppen nur "Opfer" sein können, andere immer nur "Täter" - egal wie sich die Sachlage darstellt. Genau das darf in einem demokratischen Rechtsstaat niemals passieren!

  23. Bild von Coubig

    @wissenschaftlich_arbeiten

    Die Auswahl des mildesten Mittels bei der Notwehr ist kein weitverbreitetes Gerücht, sondern gerade Bestandteil einer Erforderlickeit der Notwehrhandlung. Dies wird sowohl in der Rechtssprechung (z.B. BGHSt, 3, 217, 218; BGH, GA 1980, 183) und auch Lehre (bsp. auf Nachfrage) vertreten. Mir ist nichteinmal bekannt, dass es dazu eine Mindermeinung geben sollte. Logisch wird dies auch durch § 33 untermalt, da der intensive Notwehrexzess, ja gerade auf eine Überdehnung der erforderlichen Notwehr aufbaut. § 33 wäre demnach überflüssig.
    Zudem sind ihre Ausführungen bezüglich eines Exzesses nach § 33 nicht richtig. Der intensive Notwehrexzess beschreibt das Überschreiten der Erforderlichkeit (und somit auch der Mittelauswahl) und ist durch § 33 entschuldigt. Hingegen beschreibt der extensive Exzess das Nichtvorliegen der Gegenwärtigkeit. Nach h.M. (s.o.) und Rechtssprechung (BGH NStZ 1987, 20) fällt dabei letzterer nicht in den Bereich des § 33 StGB. Die von ihnen aufgeführten subjektiven Elemente lassen die für § 33 notwenidigen lediglich Fehlerhaft werden, wodurch eine Anwendung des § 33 allerdings, wie richtig angeführt, entfällt. (dies ist aber kein intensiver Exzess)
    Richtig ist hingegen, dass keine Verhältniskeit der Güter festzustellen ist, im gegensatz zur Anwendung anderer Rechtfertigungsgründen. Hierin ist auch die Beantwortung der Frage von Ismael bezüglich des nicht zu weichenden Rechts gegeüber dem Unrecht zu sehen. Dieser Grundsatz findet in genannter Nichanwendung einer Güterabwägung Berücksichtigung.

    Ich hoffe nicht noch mehr Verwirrung gestiftet zu haben.

  24. Bild von Ismael

    ..also könnte man festhalten:
    das angewandte Mittel muß das "mildeste" sein, aber nicht "verhältnismäßig"??

    Anscheinend hat wissenschaftlich_arbeiten das fälschlicherweise gleich gesetzt?

  25. Bild von Coubig

    @Ismael
    Zumindest das mildeste Mittel unter den zur Angriffsabwehr geeigneten muss gewählt werden, ansonsten mangelt es an der Erforderlichkeit. Man muss bedenken, dass hierbei nicht die generelle Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung geprüft wird. Dies wird bereits im Rahmen des Vorliegens einer Notwehrsituation getan ("gegenwärtiger rechtswidriger Angriff"). Vielmehr legt die Erforderlichkeit fest, ob die eigene konkrete Notwehrhandlung zu einer wirksamen Verteidigung beiträgt, eine möglichst baldige Beendigung erwarten lässt und die endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Von mehreren gleich wirksamen Verteidigungsmitteln ist dabei das relativ mildeste zu wählen.
    So kann es vorkommen das die mildeste notwendige Verteidigungshandlung ein wesentlich höher anzusiedelndes Rechtsgut verletzt (z.B. Leben) als das zu verteidigende (z.B. Leib). Dies ist aber unerheblich, da ja eben keine Verhältnismäßigkeit notwendig ist. Lediglich bei krassen Missverhältnissen kann eine Gebotenheit ausnahmsweise entfallen.

  26. Bild von Ismael

    Zumindest das mildeste Mittel unter den zur Angriffsabwehr geeigneten muss gewählt werden

    "geeignet" muß es sein, das ist klar. Ein Mittel, das gar nicht geeignet ist, den Angriff abzuwehren, ist natürlich unzulässig.

    So kann es vorkommen das die mildeste notwendige Verteidigungshandlung ein wesentlich höher anzusiedelndes Rechtsgut verletzt (z.B. Leben) als das zu verteidigende (z.B. Leib)

    Leuchtet ein.
    Hier greift dann wohl: "Recht muß dem Unrecht nicht weichen"(?)

    Lediglich bei krassen Missverhältnissen kann eine Gebotenheit ausnahmsweise entfallen

    Wenn ich mich gegen ein mit einer Steinschleuder bewaffnetes Kind nur mit Hilfe einer Schrotflinte wehren könnte, (angenommen in Deckung zu gehen wäre nicht möglich), wäre so ein "krasses Mißverhältnis" gegeben und ich müßte daher ausnahmsweise auf die Notwehr verzichten und den Schleuderbeschuss hinnehmen..

    Also ich finde, diese Gesetzgebung entspricht eigentlich genau dem natürlichen Rechtsempfinden; wenn man alles mal ganz nüchtern betrachtet.

  27. Bild von Coubig

    "Ein Mittel, das gar nicht geeignet ist, den Angriff abzuwehren, ist natürlich unzulässig."

    Es geht mehr darum, dass das Mittel nicht so milde sein muss, dass es geringer geeignet ist den Angriff abzuwehren. Der Angegriffene soll daher nicht genötigt sein, auf die Anwendung weniger gefährlicher Mittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss er sich demnach nicht einlassen.

    Beispiel: Sie sind eine schmächtige und unsportliche Person, welche von einem Boxer tätlich Angegriffen wird. Es ist ihnen nicht möglich wegzulaufen. Wehren sie sich mit ihren Fäusten, so ist der Ausgang des Kampfes ungewiss. Laden sie ihre zufällig vorliegende Waffe mit einer Betäubungsmunition, so können sie den Angriff abwehren. Laden sie die Waffe mit scharfer Munition, so ist der Kampf selbstverständlich ebenso abgewehrt.
    Wehren sie sich nun mit den Fäusten, so ist dies mit dem Notwehrrecht gerechtfertigt. Nehmen sie das Betäubungsmittel, so kann der Rechtsstaat nicht von ihnen verlangen die Fäuste zu nehmen, da diese in der konkreten Situation minder geeignet sind. Nehmen sie jedoch die scharfe Munition, so wird § 32 in aller Vorraussicht an der erforderlichen Notwehrhandlung scheitern, da ein milderes Mittel (Betäubung) mit gleicher Abwehrchance zur Verfügung stand.
    (Auf ein lebensnahes Beispiel wurde keinen Wert gelegt ;))

    "Hier greift dann wohl: "Recht muß dem Unrecht nicht weichen"(?)"

    Richtig

    "Wenn ich mich gegen ein mit einer Steinschleuder bewaffnetes Kind nur mit Hilfe einer Schrotflinte wehren könnte"

    Schwieriger Sachverhalt. Als Beispiel für ein krasses Missverhältnis wird heute wie auch schon vor 20 Jahren wohl immer das Beispiel genannt in dem ein gelähmter alter Mann mit einer Schrotflinte auf einen kindlichen Kirschendieb schießt. Ich denke, dass das Misverhältnis wohl hier noch deutlicher zum Vorschein tritt, so dass ich geneigt wäre ihr Beispiel als noch von § 32 gerechtfertigt zu bezeichnen. (Man müsste aber noch nähere Angaben des Sachverhaltes dafür haben)

  28. Bild von Coubig

    Um noch eine andere Frage von ihnen zu beantworten.

    "Kann man denn von einem Angegriffenen verlangen, daß er flieht, um nicht durch Gegenwehr den Angreifer evtl. verletzt?"

    Mit den Grundsätzen, welche ich im letzten Beitrag genannt habe ergibt sich durchaus eine Möglichkeit, dass eine Flucht zumindest eine geeignete Abwehrmöglichkeit darstellen kann, die bei einer Gleichwertigkeit dann auch als mildestes Mittel zu nehmen ist. Jedoch ist zu bedenken, dass bei einer zu verlangenden Flucht eigentlich so gut wie immer die negative Fortbewegungsfreiheit berührt wird. (örtl. Selbstbestimmungsrecht, evtl Hausrecht etc.) Dementsprechend kann man bei entsprechender Argumentation davon ausgehen, dass bei einer Flucht entsprechende Rechte verletzt würden, so das diese nicht gleichwertig geeignet erscheint und somit in der Regel nicht verlangt werden kann.
    Ausnahmen gibt es aber auch hier von Fall zu Fall z.B. bei selbstverschuldeter Notwehrlage, offensichtlich Schuldlosen oder auch Familie. (ich will hier aber keine Spamereigenschaften entwickeln)

  29. Bild von Moderator_NE

    Liebe BenutzerInnen, wir möchten Sie höflich bitten, zum ursprünglichen Thema der Diskussion "Warum werden rechtsextreme Täter freigesprochen, während ihre Opfer im Gefängnis schmoren?" zurückzukehren. Vielen Dank. // Moderator_NE

  30. Bild von Atze

    Hallo Wi-arb,

    ich weiß jetzt nicht wirklich, womit du glaubst richtig zu liegen...

    Sicher nicht mit deinen Ausführungen zur Notwendigkeit, bei einer Notwehrsituation auf das mildeste Verteidigungsmittel zurückzugreifen. Das hat COubig erschöpfend erläutert.

    Ebenso wenig mit deiner Charakteristik des Musa-Falls. Laut Sachverhaltsschilderungen haben die Jungnazis vor seiner Wohnungstür herumrandaliert und Anstalten gemacht, die Wohnungstür aufzubrechen. Damit liegt ein gegenwärtiger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut - hier Unverletzlichkeit der Wohnung - vor, der grundsätzlich Notwehrmaßnahmen rechtfertigt.

    Nicht gerechtfertigt war sicherlich das Öffnen der Tür mit Zuschlagen mittels Tischbein. Insofern sehe auch ich wenig Chancen für Musa, um eine Verurteilung herumzukommen.

    Hätten die Jugendlichen die Wohnungtür tatsächlich aufgebrochen, wäre auch das Zuschlagen mit dem Tischbein rechtlich nicht zu beanstanden gewesen.

    Wie gesagt: Auch in der körperlichen Auseinandersetzung mit Nazis immer schön cool bleiben und nie den Überblick verlieren.

  31. Bild von wissenschaftlich_arbeiten

    Lieber Atze,

    bitte entschuldige, dass ich erst jetzt antworte. Ich war einige Tage "Off-Line" und habe daher erst jetzt die neusten Beiträge gelesen :-( .

    Gerne erkläre ich Dir noch einmal die juristischen Bewertungen der einzelnen Fälle soweit sie von Dir in Frage gestellt wurden.

    Sicherlich ist es ist für einen Laien ohne juristische Kenntnisse sehr schwer solche Bewertungen nachzuvollziehen, zumal in einem Forum wie dem NgN vieles (leider) nur schlagwortartig dargestellt werden kann. Ich hoffe daher die nachfolgenden Darstellungen tragen zum besseren Verständnis bei.

    1. Der Fall Musa E.

    Ich habe zu diesem Fall ausgeführt, dass "sich Musa E. nicht auf Notwehr, § 32 StGB, berufen kann, da kein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorlag." (Beitrag vom 10.10.2008 um 16:30 Uhr).

    In einem späteren Beitrag habe ich diese Aussage dahingehend konkretisiert, dass ein gegenwärtiger Angriff vorliegt, "wenn der Angriff unmittelbar (!) bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert." (Beitrag vom 13.10.2008, 14.05 Uhr). Ich habe in dem letzten Beitrag auch nochmals darauf hingewiesen, dass diese Voraussetzungen - nach den vorliegenden Sachverhaltschilderungen - nicht gegeben sind.

    Zur Erläuterung:

    Ein Angriff ist von seinem Beginn bis zu seiner Beendigung gegenwärtig i.S.d. § 32 StGB. Eine Notwehrlage besteht daher - wie ausgeführt - wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.

    Vorliegend stellt sich die Frage, ob ein Angriff bereits begonnen hat.

    Dies könnte nur angenommen werden, wenn ein Verhalten der Jugendlichen vorgelegen hätte, das unmittelbar in die eigentliche Verletzungshandlung (so st. Rspr. des BGH seit BGH, NJW 1973, 255), nach a.A. unmittelbar in die Verletzung umschlagen soll (so z.B. BayOLG, StV 1987, 224). Bei einem vorsätzlichen Angriff ist dies die Handlung, die dem Versuchsbeginn i.S.d. 22 StGB unmittelbar vorgelagert ist, nach anderer Ansicht die Versuchssituation analog § 22 StGB (vgl. dazu Otto, Jura 1999, 552 m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall "drohten" die Jugendlichen nach den Sachverhaltsschilderungen einzubrechen.

    Dies genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Das BayOLG führt insofern aus: Provokationen und Drohungen belegen "lediglich eine innere Willenshaltung, nicht aber eine objektive Angriffslage, wie sie in § 32 StGB vorausgesetzt ist. Der durch Handeln oder durch Unterlassen auf eine Rechtsgutverletzung hin noch nicht betätigte Wille kann für sich allein das Erfordernis eines gegenwärtigen Angriffs nicht erfüllen. Um eine objektiv für ein Rechtsgut bedrohliche Lage zu schaffen (BGH, NJW 1973, 255), bedarf es zwar noch nicht der Verletzungshandlung oder ihres Beginns, aber doch eines Verhaltens, das unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann." (BayOLG, StV 1987, 224).

    Nur vorsorglich:

    Falls mit der Umschreibung im Sachverhalt " die Jugendlichen drohten einzubrechen" nicht eine "Drohung" der Jugendlichen (so ist es wohl gemeint und so habe ich es verstanden) gemeint ist, sondern dass die Gefahr eines Einbruchs "drohte", wird noch deutlicher, dass kein gegenwärtiger Angriff vorlag. Denn dann fehlt es erst recht an einer Handlung, die dem Versuchsbeginn i.S.d. § 22 StGB unmittelbar vorgelagert ist (und damit natürlich auch an einer Versuchssituation analog § 22 StGB).

    Du selbst stellst übrigens zutreffend fest, dass die Notwehrsituation nicht gegeben war, wenn Du ausführst: "Hätten die Jugendlichen die Wohnungstür tatsächlich aufgebrochen, wäre auch das Zuschlagen mit dem Tischbein nicht zu beanstanden gewesen". Eben! Denn dann hätte ein gegenwärtiger Angriff vorgelegen. Allerdings reicht es - entgegen Deinen Ausführungen wenige Sätze zuvor - nicht, dass die "Jungnazis vor seiner Wohnungstür rumrandaliert" haben. Dieses Verhalten ist nicht geeignet "unmittelbar in die eigentliche Verletzungshandlung" umzuschlagen.

    Ich hoffe, die juristische Bewertung ist Dir jetzt etwas besser verständlich!

    2. Der Fall des Rentners Helmut Sackers

    An diesem Fall wird deutlich, dass im Notwehrrecht eben nicht auf das "mildeste" (nach Deinen Worten "softeste") Mittel abzustellen ist.

    Vielmehr kann der Angegriffene auf das "relativ mildeste" Mittel zurückgreifen. Dieses wird aber nie das "mildeste" und schon gar nicht das "softeste" Mittel sein!

    Der Unterschied zwischen beiden Begriffen - "mildestes" und "relativ mildestes" Mittel - ist für Nicht-Juristen sicherlich schwierig und erscheint zunächst vielleicht auch als Wortklauberei. Er hat aber in der juristischen Bewertung eine grundlegende (!) Bedeutung. Dies gilt umso mehr, als der juristische Begriff des "mildesten Mittels" dem umgangssprachlichen Bedeutungsgehalt entspricht, der des "relativ mildesten Mittels" aber ein Rechtsbegriff ist.

    Welche Bedeutung der Unterscheidung zukommt hat bereits das Reichsgericht zum Notwehrrecht festgestellt, der BGH folgt dem in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH BRS 2001, 30195539). Auch in der Literatur wird - soweit ersichtlich einhellig - diese Differenzierung durchgeführt (vgl. statt Vieler: Perron, in Sch/Sch StGB, 27. Auflage 2006, § 32 Rdn. 34 m.w.N. aus der Lit.) Insofern geht auch die Kritik von Coubig an meinen Äußerungen fehl, wenn er ausführt, dass die " Auswahl des mildesten Mittels bei der Notwehr (...) kein weitverbreitetes Gerücht (sei), sondern gerade Bestandteil einer Erforderlickeit der Notwehrhandlung" (Beitrag vom 13.10.2008 um 15:55 Uhr).

    Zur Verdeutlichung:

    Sacker hat sein Opfer unbewaffnet angegriffen. Grundsätzlich (nach den Sachverhaltsschilderungen im Spiegel allerdings zweifelhaft) hätte dieses

    1. ausweichen können;
    2. Schutzwehr üben können (grob: Abwehrhandlungen ohne Angriffscharakter);
    3. (möglicherweise) zunächst mit dem Messer drohen können.
    4. sich mit Schlägen usw. körperlich wehren können (1. Möglichkeit der Trutzwehr);
    5. mit dem Messer zustechen können (2. Möglichkeit der Trutzwehr).

    Mildestes Mittel um dem Angriff zu entgehen wäre ein Ausweichen. Von den möglichen Verteidigungsmitteln im Rahmen der Trutzwehr wären Schläge und sonstige körperliche Attacken gegen den Rentner (wie übrigens vorliegend zunächst geschehen) das mildeste Mittel.

    Das "relativ (!) mildeste Mittel" stellt vorliegend indes der Stich mit dem Messer dar. Dies wurde nach den Schilderungen im "Spiegel" vom erkennenden Gericht auch so entschieden.

    Dass (nur) der Einsatz des Messers das "relativ mildeste Mittel" ist, ergibt sich aus der Erforderlichkeitsprüfung. Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die eine sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt, also eine Handlung, die die endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet (st. Rspr. vgl. z.B. BGH, NStZ 2000, 365; BGH, NStZ 1987, 322).

    Nur wenn dabei zwei gleich (!!!) sichere (!!!) Mittel zur Verfügung stehen, muss das schonendste, also das (potentiell) am wenigstens schädliche oder gefährliche gewählt werden (vgl. BGH, NStZ 2006, 152). Da sich die zu treffende Auswahl nur auf "gleich sichere" Abwehrmittel - und eben nicht auf jedes Abwehrmittel - bezieht, spricht die Rechtsprechung und Literatur vom "relativ (!) mildesten Mittel" - in bewusster Abgrenzung zum "mildesten Mittel"!.

    Zum Verhältnis zwischen einer bloßen körperlichen Abwehr (mit Fäusten usw.) und dem Einsatz von (möglicherweise tödlich wirkenden) Waffen führt der BGHH dabei in ständiger Rspr. aus, dass sich der Angegriffene nicht "auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang (...) einlassen" muss (BGH NStZ 2002, 140 m.w.N; st. Rspr.). Das "Risiko, dass ein milderes Verteidigungsmittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz eines stärkeren Verteidigungsmittels bleibt, braucht der Angegriffene (...) nicht einzugehen" (BGH NStZ 2001, 591; st. Rspr.).

    Ich hoffe, die Ausführungen haben Deine Fragen geklärt. Wenn (wieder) nicht, einfach Bescheid sagen (bzw. schreiben ;-) ). Gerne nehme ich auch zu den anderen von Coubig angesprochenen Problemen Stellung, wenn Interesse besteht.

    Zusammenfassend bleibt es bei der Feststellung, die ich bereits in meinem Beitrag vom 10.10.2008 um 16:30 Uhr getroffen habe:

    1. Die Justiz handelte in allen von Bogo genannten Fällen rechtmäßig (soweit sich dies auf der Grundlage der bekannten Sachverhalte beurteilen lässt). Die Einschätzung wer Täter und wer Opfer ist stellt sich danach in diesen Fällen genau umgekehrt dar, als von Bogo vermutet.

    2. Bogo ist aber darin zuzustimmen, dass es unerträglich ist, zu welchen Urteilen die Justiz zum Teil gelangt. Opfer leiden ein Leben lang, die Täter werden (tatsächlich oder faktisch) freigesprochen. Insofern verweise ich auf die im vorgenannten Beitrag aufgeführten Links. Hier stellt sich - zumindest (!) bei einigen Fällen - tatsächlich die Frage, ob nicht bereits der Straftatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB ) erfüllt ist. Soweit Interesse besteht kann ich gerne auch weitere Links mit vergleichbaren "Skandalentscheidungen" der Justiz anfügen. Es gibt leider (nahezu) unendlich viele solcher Urteile ... :-(

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