Rechte Musik auf Arbeit !?

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Ich habe leider als Leiharbeiter eine Stelle bekommen, wo ich schon beim Anblick meines Arbeitskollegen erschrak.Tätowiert und Glatze, das war schonmal ein morgendlicher Schlag.

Im Firmenauto ging es dann los, zuerst Böhse Onkelz...das mal eben 2,5 Stunden zur Hinfahrt der Baustelle und bei der Rückfahrt fing es dann an mit abscheulicheren Musikstücken von diversen Bands die Antisemitische und Fremdenfeindliche Texte hatten, sowie auch die Band LANDSER, welche ja schon immer auf dem Index stand.

Ich liess den ganzen Müll auf mich herabprasseln und ab und zu musste ich auch lachen über die hohlen Phrasen welche da besungen wurden.

Meine Frage ist nun, was kann ich dagegen machen.Das ich am Montag nicht mehr dahin fahren werde ist ja selbstredend, aber welche Argumente kann ich meinem Arbeitgeber diesbezüglich vorgeben?

Habe auch 2 Videos gemacht, wo man die Texte genau hören kann.Sozusagen als Beweis.

Die Arbeitskollegen darauf ansprechen geht gar nicht, weil ich schon 100%ig weiss das die mir ruckzuck "eine" Meinung verdeutlichen werden, die mir Schaden zufügt.

Wie ist es mit §86 ? Greift der hinsichtlich dieser Misere?

Gruss

Kommentare

Du solltest bedenken, dass wenn du mit deinem Arbeitgeber redest, und der mit dem Nazi, dass auch auf dich zurückfallen könnte.
Viel Glück!

Die Gegengerade

In § 86 steht, dass keine Propagandamittel von einer Organisation, Partei oder Vereinigung sein dürfen, die als verfassungswidrig erklärt wird oder als Ersatzorganisation einer schon als verbotenen Partei/Organisation etc. eingestuft wurde.

Rechtsextreme Musik kann aber ganz unterschiedlich sein. Handelt es sich bei dieser Musik über eine Werbung für die NPD, hätten Sie da durchaus Chancen. Doch die NPD ist (noch) nicht verfassungswidrig eingestuft worden, allerdings denke ich da so an die Vorgängerpartei, die Sozialistische Reichspartei. Laut Wikipedia wurde die NPD von Ex-SRP Mitglieder gegründet. Also kann man im Prinzip die NPD als eine Ersatzorganisation der bereits verbotenen SRP sehen.

Wenn allerdings der Name in der Musik nicht aufttaucht und keine Werbung für die NPD da ist, dann hilft Ihnen § 86 nicht. Es gibt aber bestimmte Lieder und Sprüche, die nicht gesungen werden dürfen. Vielleicht schauen Sie sich die Videos nochmal in Ruhe an und gucken im Internet, ob die betreffene Musik rechtswidrig ist. Gegen Tattos, Hackenkreuztattos usw. kann man jedoch nichts machen.

Neuester Stand:

Habe meiner Firma am Sonntag eine Email geschrieben aufgrund der Vorkommnisse und gebeten um Reaktion.am Montag abend lag die Kündigung im Briefkasten.

Super Firma !! Auf dem "rechten Auge" wohl ein wenig blind.

Werde morgen vors Arbeitsgericht gehen um zumindest die Kündigung als Fristgerechte umzuwandeln und mein Geld einzufordern.

Nunja, bisher sind hier keine grossartigen Hilfen geschrieben worden.
Die Band die pielte war Landser, um deren Texte zu verstehen sollte man sich selber ein Bild davon machen.Da wird über Ausländer gehetzt und der Faschismus gehuldigt.

Sollten z.B Landser dort abgespielt werden,könnte es auch strafbar sein,da Landser ja auf den Index steht.
Auch antisemitische Texte in solchen "Liedern" können zu Strafen führen,das sollte dokumentiert werden und dann den Juristen übergeben werden.Sollte der Arbeitgeber des Nazis das wissentlich tolerieren das harte Nazi-Musik im Firmenwagen aufgelegt wird,wirft es ein schlechtes Licht auf die betreffende Firma.

Ghostrider

@Radikal

Sind Sie im Rechtschutz, dann sind Sie "Anwalts Liebling" !

Schauen Sie sich Ihren Arbeitsvertrag bezüglich Probezeit und Kündigung genau an. Für eine fristlose Kündigung muß ein schwerwiegender Grund vorliegen.

Nicht jeder Arbeitsvertrag entspricht den arbeitsrechtlichen Grundlagen.

Suchen Sie sich einen Anwalt, für das Arbeitsrecht und schildern Sie genau den Sachverhalt.

Auch für das Job-Center wären entsprechende Infos und anwaltliche Hilfe für Sie von Vortreil.

Schließlich haben wir in unserem Lande kein Nationalsozialismus !

Beste Grüße

Ghostrider

Rassismus ist die extremste Form von Intoleranz !

@Denken.heißt.nicht.Wissen:
Radikal hat doch keine Arbeit verweigert, er hat nichts anderes getan, als den Chef darauf aufmerksam zu machen, dass der reizende Kollege verbotene Musik hört- und das noch dazu bei der Arbeit!
@Radikal: Ein Anwalt wäre da wirklich das Hilfreichste. Ein Prozess ist stressig, ich hab ja schon genug bei welchen zugehört (so was interessiert mich) aber gerade so etwas kann nicht gehen und es lohnt sich. Wenn in dieser Situation keine juristische Hilfe, wann dann?

Alles Gute,
Neli

Es macht mich überhaupt immer traurig zu sehen, wie mit Arbeitnehmern umgesprungen wird- gerade bei Zeitarbeit. Sonntags die Benachrichtigung- montags die Kündigung, das ist ganz typisch und da stellen sich mir die Haare einzeln auf!
Und das Ärgste ist, dass sich die meisten nicht einmal trauen, sich gegen diese Zustände zu wehren! Der arbeitende Mensch hat Rechte!

Hallo Radikal,

es ist richtig, dass fast alles, was von der neonazistischen Band „Landser“ veröffentlicht wurde, auch auf dem sog. „Index“ gelandet ist. Zudem wurde die Band sowohl vom Berliner Kammergericht (2003) als auch vom Bundesgerichtshof (2005) wegen „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ (§ 129 StGB) und „Volksverhetzung“ (§ 130 StGB) verurteilt und die Band damit verboten.

Eine Indizierung ist jedoch kein Verbot.

Die Indizierung eines Mediums bedeutet in Deutschland, dass dieses Medium (Buch, DVD, CD, Broschüre, Comic etc.) von der "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" (BPjM) in einem verwaltungsrechtlichen Akt als "jugendgefährdend" eingestuft wurde. Das betreffende Medium wird in diesem Fall in die "Liste der jugendgefährdenden Medien" (umgangssprachlich "Index") aufgenommen.

Indizierte Medien (und nicht indizierte, aber auf andere Weise als "schwer jugendgefährdend" eingestufte Medien) unterliegen bestimmten Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen, die in § 15 Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt sind (vgl. http://dejure.org/gesetze/JuSchG/15.html). § 27 und § 28 JuSchG nennen die Straf- und Bußgeldvorschriften bei entsprechenden Gesetzesverstößen.

Nach meiner Einschätzung als juristischer Laie dürfte in dem von Ihnen beschriebenen Fall keine „Jugendgefährdung“ i. S. des JuSchG vorgelegen haben – es sei denn, es waren Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit im Auto, das wäre dann sicherlich ein „zugänglich machen“ i. S. des JuSchG.

Vielleicht gibt es Auszubildende unter 18 Jahren im Betrieb? Ich denke, man könnte in diesem Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass diese Azubis in diesem Betrieb - genau wie Sie - früher oder später mit neonazistischer „Musik“ konfrontiert werden. Das zuständige Jugendamt dürfte sich dann dafür näher interessieren.

Seit dem 01.04.2003 wird darüber hinaus der sog. „Index“ der BPjM in vier Teilen geführt, wobei Teil A dieser Liste die indizierten „Trägermedien“ (wozu auch Musik-CDs zählen) auflistet, die nach Ansicht der BPjM keine strafrechtlich relevanten Inhalte haben, während Teil B „Trägermedien“ listet, die sowohl indiziert sind als auch (wiederum nach Ansicht der BPjM) strafrechtlich relevante Inhalte enthalten.

Die Einschätzungen der BPjM im Hinblick auf die Strafbarkeit oder Nicht-Strafbarkeit bestimmter Inhalte sind für die Justiz nicht bindend. Stellt jedoch ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass ein Medieninhalt strafrechtlich relevant ist und erfährt die Bundesprüfstelle von diesem Urteil, so wird dieses Medium zusätzlich in die ebenfalls von der Bundesprüfstelle geführte Liste aller bundesweit beschlagnahmten Medien aufgenommen. Solche Medien gelten nicht nur als „jugendgefährdend“, sondern auch als „sozialschädlich“. Ihre Verbreitung ist generell untersagt – eine ABGABE an Erwachsene ebenfalls nicht erlaubt. Ob dieses erweiterte Verbreitungsverbot allerdings auch – wir für Ihren Fall wohl relevanter - für die VORFÜHRUNG vor Erwachsenen gilt, entzieht sich meiner Kenntnis.

Quellen:
http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Jugendme...
http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Jugendme...

Da diese differenziertere „Index“-Regelung zudem erst seit dem Frühjahr 2003 gilt, „Landser“ jedoch bereits im Dezember 2003 erstinstanzlich verurteilt wurden, halte ich es für wahrscheinlich, dass zumindest alle unmittelbaren „Landser“-Indizierungsentscheidungen noch nach der alten „Index“-Regelung getroffen wurden, die keine Differenzierung im Hinblick auf eine eventuelle Strafbarkeit der Inhalte vorgenommen hatte.

Sie können allerdings per Mail an liste@bundespruefstelle.de eine Anfrage an die BPjM stellen, ob die entsprechende „Landser“-CD oder die –CDs auf der Liste der beschlagnahmten Medien gelistet ist bzw. sind, falls Sie wissen, um welche CD oder CDs es sich gehandelt hat. Sicherlich kann man Ihnen dort dann auch nähere Auskunft geben, ob die Vorführung der entsprechenden „Landser“-CD oder CDs vor Erwachsenen strafrechtlich relevant ist oder nicht.

§ 86 StGB („Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“) hilft Ihnen in Ihrer Angelegenheit sicherlich nicht weiter, da „Landser“ zwar als „kriminelle Vereinigung“, jedoch nicht als „verfassungswidrige Organisation“ verboten wurde.

Also, manche Kommentare basieren nur auf Unwissenheit !

Habe nun Klage er5hoben vor dem Arbeitsgericht.Es gibt in der Arbeitswelt ein Gleichheitsgesetz was auch in meinem Fall anzuwenden ist.
Die Chancen stehen sehr gut, zumindest das die Kündigung in eine Fristgerechte umgewandelt und die fehlende Zeit bezahlt wird.
Was die Musik angeht, werden sich die Richter dann schon angemessen verhalten.Eventuell geht es ja auch über die Staatsanwaltschaft wenn diese eine Straftat sieht !

Der Arbeitgeber wird mit "Störung des Betriebsfriedens" argumentieren. Trotzdem haben Sie gute Chancen auf eine Abfindung (cirka 1 Monatsgehalt).

Ghostrider

@Radikal

Na also, geht doch !

Beste Grüße

Ghostrider