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Was genau ist eigentlich Volksverhetzung?

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Der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert (Nr. 1) oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet (Nr. 2). Als Strafe droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Weiterhin wird nach § 130 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Schriften verbreitet oder herstellt, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.

Entstehungsgeschichte und Zielsetzung

Seinen Ursprung hat § 130 StGB in seiner heutigen Gestalt im 6. Strafrechtsänderungsgesetz von 1960. Zuvor hatte die Bestimmung dem Kampf gegen sozialistische Bestrebungen gedient und das Anreizen ?verschiedener Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegeneinander? unter Strafe gestellt. Seit 1960 wurde der Paragraf immer wieder geändert und dabei verschärft. Mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz wurde 1994 das ?einfache? Leugnen des Holocausts ? also ohne eine Identifizierung mit der NS-Ideologie ? als Volksverhetzung unter Strafe gestellt und der vordem in § 131 StGB alter Form geregelte Tatbestand des Aufstachelns zum Rassenhass zu einem allgemeinen und umfassenden Anti-Diskriminierungstatbestand in § 130 Abs. 2 StGB umgestaltet, verbunden mit einer Erhöhung der Strafdrohung. Geschütztes Rechtsgut ist im Falle von § 130 Abs. 1 und 2 StGB nach allgemeiner Auffassung der öffentliche Friede, teilweise wird auch die Menschenwürde der Betroffenen hinzugezählt. Durch die Strafdrohung soll bereits im Vorfeld das Entstehen eines Meinungsklimas verhindert werden, in dem bestimmte Menschen aggressiv ausgegrenzt werden und dadurch die Gefahr geschaffen wird, dass sie auch zu Opfern physischer Gewaltanwendung werden könnten. Die Störung des öffentlichen Friedens muss nicht tatsächlich eintreten ? als potenzielles Gefährdungsdelikt stellt § 130 StGB bereits eine Handlung unter Strafe, die zum Herbeiführen einer Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist.

Angriffsobjekt: Teile der Bevölkerung

Angriffsobjekt der Volksverhetzung sind Teile der Bevölkerung. Gemeint sind mit diesem Begriff alle im Inland lebenden Personenmehrheiten, die sich auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale ? z. B. Volkszugehörigkeit, Religion, politische oder weltanschauliche Überzeugung, soziale und wirtschaftliche Verhältnisse, Beruf, soziale Funktion ? als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellen und die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit, d. h. individuell nicht mehr überschaubar sind. Unerheblich ist in diesem Rahmen sowohl, ob es sich um Deutsche oder Ausländer handelt, als auch, ob die Gruppe besonders gefährdet ist ? letzteres kann allerdings bei der Frage nach der Eignung zur Friedensstörung von Bedeutung sein.

Bevölkerungsteile im Sinne des § 130 StGB sind der Rechtsprechung und Literatur zufolge etwa politische Gruppen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Besitzende und Besitzlose, Arbeitslose, Punker, Behinderte, Bauern, Beamte oder einzelne hinreichend abgrenzbare Beamtengruppen, die Soldaten der Bundeswehr, ferner Einheimische und Vertriebene, Aus- und Übersiedler, Schwaben oder Preußen, Katholiken, Juden, die in der Bundesrepublik lebenden Ausländer, Gastarbeiter oder bestimmte Gastarbeitergruppen, Asylbewerber, Sinti und Roma oder Menschen ?anderer Hautfarbe?. Keine Teile der Bevölkerung sind staatliche oder gesellschaftliche Institutionen wie etwa die Bundeswehr, die Kirchen etc.

Tathandlungen

Aufstacheln zum Hass im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative StGB ist das Einwirken auf einen Anderen, das objektiv geeignet und als zielgerichtetes Handeln dazu bestimmt ist, bei diesem eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu steigern. Meist erfolgt das Aufstacheln zum Hass durch Äußerungen, die zugleich ein Beschimpfen im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind.

Ob mit Beschimpfungen zugleich zum Hass aufgestachelt wird, hängt wesentlich von den Adressaten ab: Sind dies ausschließlich
die Angegriffenen selbst, so kommt allein § 130 Abs. 1 Nr. 2 in Betracht, während der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative erfüllt ist, wenn damit zugleich bei anderen eine Feindschaft geweckt werden soll.

Die Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative StGB bedeutet ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu Gewalttätigkeiten oder sonstigen diskriminierenden und im Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit stehenden Behandlungen aller Art hervorzurufen.

Da gerade solche Maßnahmen Gegenstand der Aufforderungen sein müssen, ist der Tatbestand grundsätzlich nicht bereits erfüllt, wenn z. B. Ausländer bloß aufgefordert werden, das Land zu verlassen. Parolen wie ?… raus? etc. sollen daher als solche nicht nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative StGB strafbar sein. Enthalten aber entsprechende Parolen zugleich die ? auch nur mittelbare ? Drohung, dass sie auch mit radikalen Mitteln durchgesetzt werden sollen, kann eine Strafbarkeit vorliegen. Letzteres wird etwa regelmäßig der Fall sein, wenn durch NS-Symbolik oder militantes Auftreten deutlich gemacht wird, dass eine Vertreibung nach dem Vorbild des NS-Regimes gemeint ist.

Als Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist das Diffamieren von Bevölkerungsgruppen sowohl durch Tatsachenbehauptungen wie auch durch Werturteile erfasst. Erforderlich ist zusätzlich ein Angriff auf die Menschenwürde. Zur Erfüllung des Tatbestands ist deshalb grundsätzlich erforderlich, dass der Angriff gegen den Persönlichkeitskern des Opfers, gegen dessen Menschsein als solches gerichtet ist. Dass Ausländern lediglich das Aufenthaltsrecht bestritten wird, wird diesen Anforderungen regelmäßig nicht genügen, wohl aber beispielsweise, wenn sie als ?Untermenschen? oder ?minderwertige Menschen? bezeichnet oder mit Tieren oder Sachen auf eine Stufe gestellt werden.

Quelle:

| Deutscher Bundestag – mit freundlicher Genehmigung.

Interessantes zum Weiterlesen:

| Dossier „Das strafbare Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“

Mehr auf netz-gegen-nazis.de:
| Volksverhetzungsparagraph – Welche Folgen hat das Urteil des Verfassungsgerichtes?

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