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Justizias Blick auf die Nazis Zur Fachtagung „Recht gegen Rechte“

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Podiumsdiskussion bei der FES-Tagung (Quelle: ngn/Dennis Wellmann)

„Recht gegen Rechte“ war das Motto einer am vergangenen Montag stattgefundenen Fachtagung, die sich mit Justiz und Gesetzgebung gegen Alt- und Neunazis in Deutschland seit 1945 beschäftigt hat. Dabei schwebte der an diesem Tag begonnene NSU-Prozess in München als Omen über der von der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) und Forum Justizgeschichte organisierten Veranstaltung. „Der Prozess zeigt uns die ganze Brisanz des Themas auf“, sagte Irina Mohr, Leiterin des Forum Berlin der FES, während der Einführungsveranstaltung. „Dieser Prozess beginnt jedoch zu spät. Er zeigt uns, dass die Justiz im Komplex Rechtsextremismus  noch viel aufzuholen hat“, ergänzte sie dazu. Thomas Henne, Leiter des Forum Justizgeschichte, bewertete diesen Prozess bereits jetzt schon als einen bedeutenden Höhepunkt der Justizgeschichte: „Ich wage vorherzusagen, dass dieser Prozess in der Justizgeschichte in einer Reihe mit den bedeutendsten Prozessen dieser Art, wie dem Frankfurter Auschwitzprozess, stehen wird.“

Verbote vs. Meinungsfreiheit

„Ich glaube, dass der Satz ‚Faschismus ist keine Einstellung, sondern ein Verbrechen‘ keine leere Floskel darstellt. Die Justiz muss in einer Demokratie Wege finden, demokratiefeindliche Elemente zu eliminieren. Und zwar klar und deutlich“, forderte der ehemalige Präsident des Landgerichts Lübeck, Hans-Ernst Böttcher und ergänzte: „Die Justiz verliert sich meiner Meinung nach in einer zu komplizierten und verschachtelten Terminologie. Was wir brauchen sind klare Vorgaben.“ Dagegen hielt der Jurist und Autor Horst Maier: „Ich finde es problematisch, wenn Recht gegen eine bestimmte politische Richtung gesprochen wird. Das führt zu einer politischen Instrumentalisierung von Rechtsprechung.  Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist als umfassendes Recht zu verstehen, in dem auch Neonazis ihre Meinung sagen dürfen. Das entspricht dem Grundsatz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.“ Maier sah dabei die freie geistige Auseinandersetzung in Gefahr, die ein Kern der bürgerlich-liberalen Verfassungstradition darstelle.    

Auch Thomas Henne sah ein Problem in einer generellen Verbotspolitik und stellte dies am Beispiel von zwei berüchtigten nationalsozialistischen Kulturexporten dar: Hitlers „Mein Kampf“ und Veit Harlans Film „Jud Süß“. „Buch und Film werden als gefährlich und demokratiefeindlich angesehen“, sagte Henne dazu und ergänzt: „Dabei brauchen wir einen öffentlichen Diskurs über diese Werke. Stattdessen werden diese Dinge vom Gesetzgeber lieber totgeschwiegen und verboten. „Seit ein paar Jahren ist die Debatte um eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe von Hitlers Propagandamachwerk wieder entfacht worden. Im Jahr 2015 endet das Urheberrecht des Staates Bayern auf das Buch. Doch laut Informationen der „Süddeutschen Zeitung“ überlegt die Bundesregierung eine Veröffentlichung rechtlich zu unterbinden.  Thomas Henne betrachtet dies mit großer Sorge: „Mit Aktionen von Verboten laufen wir Gefahr, Opfer von Geschichtsklitterung zu werden. Die Gesellschaft verpasst damit eine Chance, sich fundiert mit Inhalten auseinanderzusetzen.“ Damit schließt er auch den berüchtigten Propaganda-Hetzfilm Jud Süß von Veit Harlan mit ein.  „Jud Süß“ ist inflationsbereinigt bis heute der kommerziell erfolgreichste Film in Deutschland –  und verboten.  Sein Regisseur Veit Harlan wurde während des alliierten Entnazifizierungsprozesses wegen Beihilfe der Judenverfolgung angeklagt, aufgrund einer juristisch nicht nachweisbaren Kausalität von Völkermord und Film aber  freigesprochen.

„Wir bewegen uns bei diesen beiden Beispielen auf einer komplexen juristischen Ebene“, erläuterte Thomas Henne, „wir sprechen dabei von Ebenen des Straf-, Zivil-, Verfassungs- und Urheberrechts, die im Zeitalter des Internet neu justiert werden müssen. Sie können ‚Mein Kampf‘ und ‚Jud Süß‘ problemlos aus dem Internet bekommen.“ Bis heute hat der der Film keine FSK-Freigabe von der Filmbewertungsstelle in Wiesbaden bekommen.  Laut Urheberrecht untersagt eine Nichtfreigabe eine öffentliche Aufführung. „In Bezug auf den so wichtigen Kampf gegen Rechtsextremismus glaube ich, dass wir eine eindeutige Rechtsprechung und kein Sonderrecht für Neonazis brauchen“, stellte Henne klar. „Ich sehe eine große Initiativbereitschaft der Zivilgesellschaft. Und die wollen keine Verbotsinitiativen des Staates hinnehmen.“

„Wir können sie stoppen“

Hans-Ernst Böttcher hat als ehemaliger Präsident des Landesgerichts Lübeck die Neonaziszene und den Widerstand der Lübecker Bürgerinnen und Bürger genau beobachtet: „Seit 2006 versuchen Neonazigruppen Jahr für Jahr, Demonstrationszüge unter dem Vorwand zu organisieren, den Opfern der Bombardierung Lübecks zu gedenken. Jahr für Jahr stellt sich ihnen ein breites Bündnis aus politischen Gruppen, Bürgerinnen und Bürgern und Jugendgruppen entgegen um  die Verharmlosung der Täter und Verunglimpfung der Opfer zu verhindern.“ Böttcher ist im Lübecker Bündnis „Wir können sie stoppen“ aktiv und berät dieses außerdem in juristischen Fragen. Mit dem 2005 verabschiedeten „Lex Wunsiedel“ (§130, Abs.4, StGb) können Versammlungen mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe belegt werden, „wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“. 2009 hat das Bundesverfassungsgericht diesen Absatz verfassungsrechtlich gefestigt.

Böttcher sieht die Politik in der Pflicht zu handeln: „Es fehlte bisweilen am politischen Willen die rechtlichen Vorgaben auch umzusetzen“, sagte er. Durch die konsequenten Initiativen von Bündnissen aus der Lübecker Bürgerschaft, dem Bürgermeister, Innensenator und Vertretern der Zivilgesellschaft konnten Verbote von Nazi-Demonstrationen teilweise vollzogen werden. Doch in einem Fall hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein dem Widerruf eines Antrages, immerhin mit strengen Auflagen, stattgegeben, mit Verweis auf das allgemeine Recht der Meinungsfreiheit. Die Richter des Verwaltungsgerichts beriefen sich dabei auf die zurückgehende Rechtssprechungslinie  von Bundesverfassungsrichter Wolfang Hoffmann-Riem. „Man hat dadurch die verfassungsrechtliche Anerkennung des Absatzes 4 und eine differenzierte, historisch fundierte Linie gegenüber Naziverherrlichung schlichtweg ignoriert“, zeigte sich Böttcher enttäuscht, fügte aber hinzu: „Es ist weitgehend der Standfestigkeit zivilgesellschaftlichen Engagements zu verdanken, dass die Naziaufzüge gestoppt wurden. Das Hin und Her um das Verbot, das Aufdecken der Zwickauer Zelle und die wieder entbrannte Diskussion um das NPD-Verbot haben sicher dazu geführt, für das Thema zu sensibilisieren und dass diesmal auch prominente Politiker aus Berlin und Kiel an der Spitze des Demonstrationszuges mitgelaufen sind.“    

Trotz der noch erlaubten und real stattgefundenen Minidemo der Neonazis wertete Böttcher die Aktionen des Bündnisses als Erfolg: „Es hat sich in diesem Fall gezeigt, dass ein Zusammenwirken von politischer, juristischer und gesellschaftlicher Auseinandersetzung zu einem guten Ende führen kann, alles ohne die Rechtsprechung im geringsten zu verletzen. Es geht einfach darum, den öffentlichen Frieden zu schützen, die Würde der Opfer zu bewahren und die nationalsozialistische Herrschaft nicht zu verharmlosen.“

„Ein Verbot ist wohl zu begründen“

Komplex zeigt sich auch das von den Bundesländern wieder angestrengte Verbotsverfahren gegen die rechtsextreme Partei NPD.  Bereits 2003 wurde ein Verbotsverfahren vom Bundesverfassungsgericht eingestellt. Gegner des Verbots argumentieren immer wieder, dass ein Verbot dazu führen könnte, dass ein Teil der Partei in den Untergrund abtaucht. Lorenz Caffier, Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat Verständnis für diese Befürchtungen, sagte aber auch in der „Welt“: „Mit einem Verbot würden wir sie durch das Abschneiden von staatlichen Finanzen über Jahre erheblich schwächen“. Der Politikwissenschaftler Fabian Virchow hat sich mit der empirischen Untersuchung von Verboten rechtsextremistischer Vereinigungen in der Bundesrepublik von 1951 bis 2011 auseinandergesetzt.  Für seine Untersuchung äußerte er zunächst die allgemeinen Befürchtungen, die von einem NPD-Verbot ausgehen können: „Viele haben die Sorge, dass die NPD eine unangemessene Aufmerksamkeit durch das Verfahren erfährt“, erklärte Virchow. „Ein Scheitern beim Bundesverfassungsgericht hätte darüber hinaus zur Folge, dass der Partei dann ein Nimbus der Unangreifbarkeit anhaftet“, so Virchow weiter.

Befürworter des Verbots erwarten, neben dem Abschneiden von finanziellen Ressourcen, auch eine starke Verunsicherung der Szene und eine Einschränkung der Verbreitungsmöglichkeiten von Propaganda. „Ein Verbot muss trotzdem sehr wohl begründet und überlegt sein“, sagte Virchow und ergänzte: „Obwohl es in der Geschichte der Bundesrepublik schon einige Verbote von rechtsextremen Organisationen und Gruppen gegeben hat, wäre ein juristisches Scheitern ein fatales Signal.“ Mit Ausnahme der 1970er Jahre hat es in der Bundesrepublik immer wieder Verbote gegen rechtsextreme Gruppierungen gegeben. Den Höhepunkt bildeten die 1950er Jahre, wo es insgesamt 25 Verbote gab. Betroffen war ein breites Spektrum an Parteien, Gruppen und Verbänden. In den Jahren nach 2000 gab es insgesamt 26 Verbote, hauptsächlich von gewaltbereiten Kameradschaften mit offenem NS-Bezug. In seiner Studie kommt Virchow zu einem differenzierten Schluss: „Im Nachkriegsdeutschland ist das Mittel des juristischen Verbots nicht umfassend angewendet worden. Es waren nur diejenigen Organisationen betroffen, die offen mit NS-Symbolik, Ideologie und Handlung aufgetreten sind. Dabei war nicht zwingend eine konkrete Gefahr ausschlagend, sondern die Befürchtung von negativer Aufmerksamkeit in der internationalen Öffentlichkeit.“

Virchow steht außerdem der häufig vertretenen Ansicht entgegen, dass ein Verbot zu Radikalisierung führen kann. „Diese Ansicht lässt sich empirisch nicht erhärten. Gewalteskalationen, wie der Anschlag 1980 beim Oktoberfest in München sind eher als Ausnahmen einzuschätzen“, so Virchow und ergänzte: „Außerdem haben die Verbote von rechtsextremen Organisationen zu einer Mäßigung von Propagandaaktionen und längerfristig zur Isolation geführt.“

Von Hexenjagden und dreckigen Wassern

Es ist heute allgemein bekannt, dass im Nachkriegsdeutschland unzählige Nazis in hohen Ämtern belassen wurden. Das gilt ebenso für die Justiz. Legendär ist mittlerweile Konrad Adenauers Zitat, dass man kein „dreckiges Wasser wegschüttet, wenn man kein sauberes zur Verfügung hat“. Die Alliierten haben nach Kriegsende ein sogenanntes „Entnazifizierungsprogramm“ zur Demokratisierung Deutschlands eingeleitet. Das NS-Staatsschutzrecht wurde aufgehoben. 1951 wurde jedoch ein neues altes Staatsschutzstrafrecht eingeführt, das an altes Gesinnungsstrafrecht erinnerte. Will heißen, nicht nur Handlungen sind strafbar, sondern auch die Absicht. Verantwortlich dafür war der Ministerialrat im Justizministerium Josef Schafheutle, ein ehemals hoher NS-Jurist und Vertrauter von Roland Freisler, dem Chef des berüchtigten Volksgerichthofes.

Die Wiedereinführung des Staatsschutzrechtes ging ursprünglich auf einen Vorschlag der SPD-Fraktion zurück, die mit diesem Gesetz ein erneutes Auflammen der NS-Ideologie verhindern und sich deutlich gegen neonazistische Tendenzen richten wollte.  Ausschlaggebend dafür war ein Prozess gegen Otto-Ernst Rehmer, der wegen Volksverhetzung angeklagt wurde und wiederholt wegen Holocaustleugnung in Erscheinung trat. „Das Staatsschutzstrafrecht hat eine Dimension angenommen, mit der die SPD-Fraktion nicht gerechnet hatte“, sagte der Jura-Professor Ingo Müller. Müller hat mit seinem Buch „Furchtbare Juristen„, über NS-Juristen in der Nachkriegszeit der BRD, weltweit Aufmerksamkeit erregt. „Anstatt gegen neonazistische Tendenzen vorzugehen, warf man alles was links von der Mitte zu verorten war in einen kommunistischen Topf“, so Müller und weiter: „Es handelte sich um eine regelrechte Hexenjagd. Und diese Tendenzen sind bis heute in einer gewissen Kriminalisierung linker Tendenzen noch durchaus spürbar.“ 1968 wurde das Staatsschutzstrafrecht vom damaligen Justizminister Gustav Heinemann zwar beseitigt, trotzdem konnten viele Jahre danach noch ehemalige NS-Richter in der Bundesrepublik Recht sprechen.

„Keine Meinungsfreiheit für Nazis“

Angesichts dieser nicht gerade ehrbaren Justizgeschichte im Nachkriegsdeutschland und der nicht begreifbaren und einzigartigen Verbrechen der Nationalsozialisten forderte Hans-Ernst Böttcher einen klaren Standpunkt in der Rechtsprechung gegen Rechtsextremismus: „Warum brauchen wir in Deutschland immer diese Schreckensereignisse, wie die NSU-Morde, um über ernsthafte juristische Maßnahmen gegen diese Herrschaften von Rechts nachzudenken? Wir brauchen eine klare Definition, was nicht sein soll. Wir wollen keine 50 Millionen Tote mehr haben. Die Geschichte darf sich nicht mehr wiederholen. Und das berechtigt meiner Meinung nach dann auch zu der Aussage: Meinungsfreiheit ja und unter allen Umständen – aber für Nazis nicht.“ Thomas Henne warnte jedoch vor derlei kraftvollen Sätzen: „Ich plädiere unbedingt dafür, das Prinzip der Gleichbehandlung unbedingt zu wahren. Wenn wir anfangen eine Gruppe auszuschließen, dann ist schnell der Weg geöffnet eine andere Gruppe an einer anderen Stelle auszuschließen.“ Dieser Einschätzung folgte allerdings nur eine Minderheit im Saal. Der Tenor schloss sich vielmehr einem klaren Vorstoß gegen rechtsextreme Gruppen an. Bis sich ein älterer Mann aus dem Publikum erhob und ins Mirkofon sprach: „Das, worüber Sie heute erzählt haben, habe ich am eigenen Leib miterlebt. Nur durch den Mut und die Hilfe von vielen Menschen habe ich das Glück heute hier zu stehen. Wenn Sie sagen, dass wir klarere Gesetze brauchen, dann sage ich, dass sich die Erinnerung an Auschwitz nicht in Gesetzestexte formulieren lässt.“

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